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Bekanntmachungen
Legasthenieberechnung nicht nachvollziehbar
#1
Hallo Stephan,

ich habe heute bei einigen Schülern mit Legasthenie (Haken bei Legasthenie und Legasthenie Berechnung sind gesetzt) Stichprobenhaft nachgerechnet und jetzt bin ich verwirrt. Bei manchen Schülern funktioniert alles wie erwartet, doch ich habe hier einen Schüler (der andere zum Vergleich) bei dem sich die Berechnung "komisch" verhält. Die Regelung, dass sich ein Nachteilsausgleich (schriftlich 1:1 mündlich) nicht negativ auswirken darf kenne ich.
Alle Noten sind jeweils einfach gewichtet. Schriftlich zu Mündlich wie gewohnt 2:1

Schüler 1, JgSt 7, Englisch:
Schulaufgabe: 3
mündliche Schulaufgabe: 3m
mündliche Noten: 4; 4
Der Notenmanager gibt 3,16 an, daraus schließe ich, dass er den Schnitt aus mündlichen Noten und der mdl. SA gebildet hat. Dann wurde die eine schriftliche Note 2:1 mit dem mündlichen Schnitt von 3,5 verechnet.

Schüler 2, JgSt 8, Französisch:
Schulaufgabe: 6
mündl. Schulaufgabe: 4m
Ex: 6
Mündliche Noten: 4-; 5

Hier würde ich damit rechnen, dass die Gesamtnote entweder aus:
[(6+6):2 + (4+4+4+5):4]:2 = 5,12
entsteht bzw. dann genauso wie bei Schüler 1 berechnet wird:
[2x(6+6) + (4+4+4+5):4]:3 = 5,41

Tatsächlich scheint hier aber eher so gerechnet werden, als ob der Schüler gar kein LRSt hat, denn der Notenmanager zeigt 5,00. Ich bin verwirrt!
Gibt es da etwa auch noch eine Regelung des KM, die die LRSt-Berechnung im Sinne des nicht nachteilhaften Nachteilsausgleichs ganz außer Kraft setzt, sodass dann auch mündlich und schriftlich nicht mehr getrennt wird? Wenn ja, wo finde ich die?


Viele Grüße
Jörg
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#2
Nachtrag:
Ich kenne die beiden Schreiben
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens
hier: Gewährung von Notenschutz in den Fremdprachen (KMS vom 25.03.11)
und
Legasthenie und Lese- und Rechtschreibschwäche
hier: Gewährung von Notenschutz bei den Fremdsprachen nach GSO

Im ersten Dokument steht folgender Absatz:
In Einzelfällen – z.B. bei einer mündlichen Schulaufgabe in der gymnasia-
len Oberstufe – kann die Anwendung der dargestellten 1:1-Gewichtung zu
einer schlechteren Note führen, als sie sich nach der GSO ergäbe. Dieses
Ergebnis stünde allerdings im Widerspruch zur Intention der o.g. Bekannt-
machung und zum Grundsatz, dass die Anwendung eines Notenschutzes  
nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers führen darf.
Aufgrund von Nachfragen stellen wir klar, dass in diesen Fällen die Noten-
bildung unter Verzicht auf die 1:1-Gewichtung nach dem in der GSO vorge-
gebenen allgemeinen Verfahren erfolgt.


mEn geht daraus nicht klar hervor, ob es nur entweder GSO Berechnung ODER LRSt. Berechnung gibt, oder ob es auch noch den Fall "mündliche (auch SA) und schriftliche (auch Exen) Noten getrennt verrechnen und dann 2:1 rechnen" gibt, so rechnet der NM ja scheinbar bei Schüler 1.
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#3
Hallo Jörg,

alle Zeugnisse wieder ... es ist aber auch tatsächlich kompliziert und bis endlich alles im NM so passt, hat es gedauert. Laut Aussage KM gelten ungeachtet aller Rahmenbedingungen grundsätzlich die Regeln der GSO, d. h.
  1. es werden Zwischenschnitte gebildet.
  2. große zu kleinen Leistungsnachweisen werden 2:1 gewichtet.
Bei 1:1 Gewichtung von schriftlich zu mündlich bei Legasthenikern ergibt sich daher die folgende Formel:

[(SchnittSchriftlichGroß *2 + SchnittSchriftlichKlein)/3 + (SchnittMündlichGroß *2 + SchnittMündlichKlein)/3]/2

Bei deinem ersten Schüler ist der schriftliche Gesamtschnitt 3, da es keine Stegreifaufgaben gab. Der mündliche Schnitt ist (3*2 + 4)/3 = 3,33 und das dann 1:1 mit dem schriftlichen Schnitt gibt 3,16.

2. Schüler: [(6*2+6)/3 + (4*2+4,5)/3]/2 = 5,08
Nach der "Normalberechnung" kommt der Schüler aber auf schriftlich 5,0 und mündlich 5,0 und damit Gesamt auf 5,0. Dann soll die bessere der beiden Noten genommen werden, daher zeigt der NM 5,0 an.

Gruß
Stephan
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#4
Hallo Stephan,

zunächst mal danke, jetzt verstehe ich, wie die Note bei Schüler 1 zustande kommt. Ich habe den Absatz

Es wird zunächst – abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 GSO – getrennt
jeweils eine schriftliche und eine mündliche Gesamtnote errechnet. Dabei
werden jeweils – entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 4 GSO – große Leistungs-
nachweise zweifach, kleine Leistungsnachweise einfach gewichtet (z.B. die
Note der schriftlichen Schulaufgaben doppelt, die der Stegreifaufgaben ein-
fach gewichtet bzw. mündliche Schulaufgaben doppelt, Rechenschaftsab-
lagen und Unterrichtsbeiträge einfach gewichtet). Dann werden die schriftli-
che Gesamtnote und die mündliche Gesamtnote im Verhältnis 1:1 gewich-
tet und die Endnote berechnet.

stets so interpretiert, dass alle mündlichen Noten (also mdl. SA und echte mdl. Noten) zu einem Schnitt verrechnet werden, wobei die mündlichen Schulaufgaben einfach doppelt gewichtet sind (und natürlich ebenso für schriftliche Noten).
Jetzt wo ich deine Rechnung sehe, versteh ich erst, dass man das ja auch anders lesen kann. Dann saß ich heute mittag wohl umsonst Stunden da und hab mich beim Nachrechnen gewundet -.-

Herzlichen Dank für die Geduld und die Klärung, aus den alten Forenposts ging es für mich leider nicht hervor!
Jörg
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#5
Hallo Jörg,

du hast vollkommen recht. Ich habe mehrere Anläufe und mehrere Nachfragen im KM gebraucht, bis schließlich alles so drin war, dass es passt.

Gruß
Stephan
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#6
Hallo Stephan,

ich habe auch ein Problem mit der Berechnung:

Der Schüler hat eine -4 in der SA und zwei echte mündliche Noten 4 und 5. Keine Stegreifaufgaben.
Der NM zeigt die richtigen Schnitte an, schriftlich 4,00 und mdl. 4,50. Aber als Endnote wird 4,16 angegeben. Kannst du mir das erklären?

Grüße
Jakob
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#7
Hallo Jakob,

das ist quasi die "günstiger Prüfung": mit schriftlich 4 und mündlich 4,5 hätte der Schüler nach Legasthenieformel einen Gesamtschnitt von 4,25 (1:1 gerechnet). Die Normalberechnung 2:1 ergibt aber eben 4,16, was besser ist und daher übernommen werden soll.

Gruß
Stephan
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