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Bekanntmachungen
Legasthenieberechnung während laufendem Schuljahr
#1
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand helfen:
Laut unserer beauftragten Lehrkraft für Legasthenie und Co. ist es so, dass eine Legastheniebescheinigung während des laufendem Schuljahres keine rückwirkende Legasthenieberechnung  mehr nach sich zieht, sondern diese erst ab Ausstellungsdatum der Bescheinigung gilt. Dazu scheint es auch ein KMS gegeben zu haben. Nun die Frage:

WIE soll ich das im NM einstellen? Legasthenieberechnung ab einem bestimmten Datum gibt es ja nicht, sondern nur ab SJ-Beginn...

Danke für eure Vorschläge.
Zur Info: NMSV & NMAdmin auf aktuellstem Stand, Datenbank = PostgreSQL, Win10
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#2
Hallo,

dazu ist mir nichts bekannt. Kannst du mir die Nummer des genannten KMS einmal schicken? Oder - falls digital schon bei euch vorhanden - gleich das PDF mit dem KMS?

Gruß
Stephan
RSS-Feed mit aktuellen Informationen über Updates, Änderungen in der Programmbedienung und anderen wichtigen Mitteilungen unter http://www.notenmanager.net/feeds/Notenmanager.xml
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#3
Hallo Stephan,

hier die Quelle: Handreichung ISB zu Nachteilsausgleich und Notenschutz. (vgl. Screenshot)
https://www.isb.bayern.de/schulartspezif...tenschutz/


Angehängte Dateien
.png   Legi.png (Größe: 162,65 KB / Downloads: 11)
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#4
Hallo adler,

relevant ist ja für den NM nur der Punkt 3. Den lese ich aber anders: es kann auch rückwirkend (frühestens Zeitpunkt der Antragstellung), es besteht aber kein Anspruch. Von "laufendem Schuljahr" habe ich jetzt nichts gelesen, hab das aber auch nur überflogen.

Die Intention dürfte meiner Meinung nach sein, dass eine Schule nicht verpflichtet ist, rückwirkend alle Leistungsnachweise neu zu bewerten und neue Zeugnisse zu erstellen (evtl. sogar Vorjahre). Also angenommen, ein Schüler stellt im Juni den Antrag, der dann per Attest im nächsten Schuljahr im Oktober genehmigt wird, dann kann er für das vorherige Schuljahr kein neues Zeugnis verlangen.

Wurde aber der Antrag im laufenden Schuljahr gestellt, dann ist das ja durch Nutzung des Notenmanagers kein Problem, auch bei Genehmigung erst im April rückwirkend die Note neu zu berechnen. Da wäre es eher ein Mehraufwand, es anders zu machen.

Da ich aber nur kein Jurist bin und diese Bewertung der Handreichung ja subjektiv ist, hier noch zum rein technischen: In der aktuellen Version 4 könntest du das nur dadurch regeln, dass du die schriftlichen Noten, die NICHT schwächer gewichtet werden sollen, bei den mdl. Leistungsnachweisen mit entsprechend höherer Gewichtung einträgst.

Und mit Verweis auf das Handbuch: die Notenberechnung für Notenschutz ist nicht fest oder einheitlich geregelt. Die Noten, die der NM berechnet, sind immer nur als Vorschlag zu sehen. Der Fachlehrer muss im eigenen Ermessen eine pädagogische Note vergeben.

Gruß
Stephan
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#5
Hallo Stephan,

so etwas in der Art habe ich mir schon gedacht. Meine Empfehlung an die Kollegen war, dass man zukünftig, schriftliche LNW als einfach gewichtete KA einträgt und die Legasthenie-Berechnung deaktiviert lässt...

Danke dir!
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