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Stellvertreterfunktionen - mfolz - 05.05.2011 Bei uns sind inzwischen alle paar Wochen Unterrichtsumstellungen notwendig (wg. Schwangerschaft, Elternzeit u. a. Krankheiten). Diese sind meist vorübergehend. Da wäre es schön, wenn man 1. für Unterrichte einen Stellvertreter eintragen könnte, der auch Noten eingeben kann. 2. als eingetragener stellvertretender Klassleiter Zugriff auf alle Klassleiterfunktionen hätte. RE: Stellvertreterfunktionen - NM-Himself - 05.05.2011 Diese Punkte sind datenschutzrechtlich so nicht mögich (vgl. Datenschutzverordnung) und zumindest bei 1. auch technisch und datensicherheitstechnisch riskant: wenn verschiedene Lehrer den gleichen Notenbestand bearbeiten kann es zu gegenseitigen Ãœberschreibungen kommen. Gruß Stephan RE: Stellvertreterfunktionen - mfolz - 09.05.2011 Ad 1: Dann bräuchte man eine **einfache** Möglichkeit einer Sammeländerung der Lehrkraft über mehrere Unterrichte hinweg. Ungefähr so: Zu vertretende Lehrkraft wählen. Deren Unterrichte werden in einem Dialog ähnlich dem bei "Unterricht bearbeiten" aufgelistet (oder nacheinander zur Anzeige gebracht). Dann kann man jedem Unterricht eine neue Lehrkraft zuweisen. Ad 2: Warum genau sollte dies datenschutzrechtlich nicht zulässig sein? RE: Stellvertreterfunktionen - NM-Himself - 09.05.2011 Hast du die Datenschutzverordnung, insbesondere die Anlage bzgl. Notenverwaltungsprogrammen, einmal durchgelesen? Gruß Stephan RE: Stellvertreterfunktionen - mfolz - 11.05.2011 Nö, wo find ich die? RE: Stellvertreterfunktionen - NM-Himself - 12.05.2011 Verordnung zur Durchführung ..., insbesondere natürlich Anlage 6 Gruß Stephan RE: Stellvertreterfunktionen - mfolz - 18.05.2011 Dort werden stellvertretende Klassleiter/innen nicht ausdrücklich von der Personengruppe mit fächerübergreifendem Zugriff auf Leistungsdaten ausgeschlossen. Und da sie offiziell lt. Liste der Schulleitung Klassleitungsaufgaben wahrnehmen dürfen bzw. müssen, sehe ich kein rechtliches Hindernis dafür, ihnen den Zugriff zu gewähren. Vielleicht durch KM-Anweisung klären lassen? RE: Stellvertreterfunktionen - NM-Himself - 18.05.2011 So ist das Datenschutzgesetz bzw. die Datenschutzverordnung nicht zu lesen. Du kannst nicht sagen "der Personenkreis wird nicht genannt, also nicht ausgeschlossen, also darf der das". Die gebildeten Noten sind zunächst einmal die persönlichen Daten des Schülers (dem er wird ja beurteilt) und es sind die persönlichen Daten des Lehrers (da er die Aufzeichnungen führt). Andere Personen haben daher zunächst einmal keinen Zugriff außer in den konkret genannten Situationen. Gruß Stephan |