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Artikel Eintrag - JSchmitt - 09.02.2005 hallo zusammen, es stellt sich immer mal wieder folgendes problem ein: ein schüler ist zwar nicht gefährdet, wiederholt aber die klasse. (somit ist im notenbogen der hinweis auf den entsprechenden artikel angekreuzt.) deshalb wird von manchen lehrkräften der Artikel eingetragen, was vielleicht nicht unbedingt sinnvoll ist. könnte man das feld nicht solange sperren, bis bei vorrücken gefährdet, sehr gefährdet oder bei weiterem absinken... steht? gruß jschmitt - NM-Himself - 09.02.2005 könnten die kollegen nicht auch einfach mal nachdenken? eine ähnliche diskussion gab's schon ein einem anderen thread: je mehr der notenmanager macht, desto weniger denken die kollegen nach, desto weniger "kümmern" sie sich um ihre schüler. aber vielleicht lässt sich da was machen. gruß nmhimself - JSchmitt - 09.02.2005 ja, ich weiß. aber diese fehler müssen die ausbaden, die sie nicht verbockt haben. gruß jschmitt - TLippl - 10.02.2005 Bin auchh der Meinung, dass die Kollegen mitdenken sollten. Trotzdem haben sie reihenweise einen Artikel bei "guten" Wiederholern eingetragen. :oops: Eine Meldung, dass das keinen Sinn macht, wäre hilfreich. - useifert - 12.02.2005 1. sinn: was, wenn der schüler im zweiten halbjahr einbricht? dann hätte die mitteilung über den artikel doch sinn gemacht!? 2. rechtslage: ist das nicht eine pflicht-mitteilung? - JSchmitt - 12.02.2005 dafür gibts dann die entsprechende mitteilung im 2.halbjahr über absinkende leistungen. - useifert - 12.02.2005 mag sein. das muss jedoch nicht heißen, dass die artikel-Mitteilung im zz keine pflicht-mitteilung sein kann. ich weiß es nicht; ich weiß nur, dass wir über rechtl. zwänge reden: a) in deutschland b) insbesondere in bayern c) v.a. innnerhalb der staatsverwaltung und d) daselbst in der schule! - NM-Himself - 12.02.2005 also meines wissens ist es schon so (war es zumindest an allen schulen, an denen ich bisher gearbeitet habe), dass der hinweis auf einen artikel nur dann ins zeugnis kommt, wenn auch eine gefährdung vorliegt. da heißt aber nicht, dass es anders auch sinnvoll wäre (als prophylaktische warnung). auf der anderen seite sähe es wohl ziemlich dämlich aus, wenn (zugegebenermaßen unwahrscheinlicherweise) im zeugnis lauter 1er und 2er stehen, unten aber der satz über das verbot des wiederholens der jgst prangt. gruß nmhimself - useifert - 12.02.2005 was dämlich ausschaut und was sinnvoll ist, interessiert den gesetz- bzw. verordnungsgeber leider nicht immer. als beamte/anstalt haben wir die rechtslage zu vollziehen. ich habe eigentlich nur den schutz der kollegen im sinn; gerade bei solchen formellen sachen sind wir/ist die schule sehr angreifbar. - JSchmitt - 12.02.2005 Artikel 75(1)satz 2 bayeug da stehts mit der mitteilungspflicht |