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Normale Version: Unterschiedliches auf Probe aufrücken
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Hallo Stephan,

bei den Wirtschaftsschulen gibt es zwei Varianten auf Probe vorzurücken:

§ 20 WSO - dann muss der Text so lauten: “Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten”

oder nach Artikel 53 Abs. 6 Satz 2 Bay EUG - dann muss der Text so lauten: “Die Schülerin/der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe…”

Gibt es eine schnell umsetzbare Lösung?

Viele Grüße 

Kai
Hallo Kai,

die gleichen Varianten gibt es in allen Schularten. Trotzdem steht immer der gleiche Satz im Zeugnis. Art. 53 Abs. 6 ist ja z. B. für krankheitsbedingtes Vorrücken auf Probe gedacht, und so etwas darf selbstverständlich nicht im Zeugnis stehen.

Gruß
Stephan
Hallo Stephan,

laut Bayer. Ministerialblatt vom 25.6. muss im Jahreszeugnis pandemiebedingt gemäß Bay EUG stehen: “Die Schülerin/der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe…”
Der Text von Notenmanager ist aber ein anderer. 
Hält sich von den anderen Schulen niemand an diese ministerielle Vorgabe?

Was ist zu tun?

Viele Grüße

Kai
Hallo Kai,

den obigen Brief kenne ich jetzt nicht. Im BayEUG ist nur die rechtliche Grundlage geregelt, eine genaue Formulierung ist dort nicht vorgegeben (ich wüsste zumindest nicht wo).

Wie oben schon geschrieben gibt es den entsprechenden Paragraphen schon lange und für die WS hat der Notenmanager im Falle eines Vorrücken auf Probe schon immer den Satz so geschrieben. Letztes Jahr war es ja genauso, ich wüsste jetzt wie gesagt nicht, dass sich da was geändert hat. Inhaltlich sind die Sätze ja auch gleich.

Wie wir jetzt weiter verfahren wollen, weiß ich auch nicht. Bisher hat jedenfalls keine andere Wirtschaftsschule diesbezüglich bei mir gemeldet.

Ich könnte das frühestens heute Nachmittag ändern und dir ein Update zur Verfügung stellen.

Gruß
Stephan