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Bekanntmachungen
Art. 53 bei Jahreszeugnis 10. Klasse (Nichtbestehen der Abschlussprüfung)
#1
Hallo Stephan,

es ist zwar jetzt schon vorbei, aber wir haben uns gewundert, dass der NM auf das 10-Klass-Zeugnis bei gewählter Option "Nichtbestehen der Abschlussprüfung" und "Art. 53" zwar die entsprechende Bemerkung über das Nichtbestehen druckt, den Artikel aber unerwähnt lässt.
Wenn man anstelle "Nichtbestehen der Abschlussprüfung", "Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten" (was in diesem Fall ja gar keinen Sinn macht) auswählt, dann wird der Artikelpassus gedruckt.
In der WinSV gibt es offenbar gar keine Möglichkeit, den entsprechenden Art. in ein Jahreszeugnis der 10. Klasse zu drucken.

Gehört das so oder ist's ein Fehler des NM und der WinSV? Ich würde meinen, dass ein solcher Hinweis in das Zeugnis gedruckt werden muss, oder?

Grüße
Sebastian
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#2
Hallo Sebastian,

ich bin bisher nicht davon ausgegangen, dass überhaupt jemand die Zeugnissse für die 10. Klassen mit dem Notenmanager druckt. Die Noten sind ja eh alle in der WinSD und die Zeugnisse der WinSD sehen exakt genauso aus wie die des NM, also ...

Bei uns habe ich (bzw. die Sekretärin) die Abschlusszeugnisse aus der WinSD gedruckt und im zweiten Durchlauf gleich anschließend die Zeugnisse für die Nichtbesteher.

Gruß
Stephan
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#3
Hallo Stephan,

ja, das ist bei uns genau so gelaufen ... aber dann kam eben die Frage mit den Artikelfällen auf und da der NM ja die Option "Abschlussprüfung nicht bestanden" anbietet, haben wir's auch im NM ausprobiert. Ich frage mich vor allem, warum der Artikel auf dem Zeugnis der Nichtbesteher nicht erscheint. Muss das so sein? Wenn ja, mit welchem Sinn? Oder ist's ein Fehler beider Programme?

Grüße
Sebastian
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#4
Macht schon Sinn so. Die Abschlussprüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden, egal ob Art. 53 oder nicht. Und wenn ein Schüler die Abschlussprüfung wiederholen darf, dann muss er auch das Schuljahr wiederholen dürfen.

Interessant sind also nur Fälle von Schülern, die die 10. Klasse wiederholen und die Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestehen. Dann stellt sich aber auch die Frage, ob die überhaupt ein zweites Zeugnis bekommen.

Gruß
Stephan
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#5
(30.07.2009, 16:59)NM-Himself schrieb: Interessant sind also nur Fälle von Schülern, die die 10. Klasse wiederholen und die Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestehen. Dann stellt sich aber auch die Frage, ob die überhaupt ein zweites Zeugnis bekommen.

Das ist wirklich eine gute Frage ...

Danke!

Sebastian
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#6
hallo zusammen,

wir hatten dieses jahr einen solchen fall.
1. die abschlussprüfung für die realschule darf man in seinem leben nur zwei Mal antreten.
2. bei unserem fall war es so, dass der schüler die mittlere reife hatte und dann zur notenverbesserung wiederholt hat und dann durchgefallen ist großes grinsen
3. unsere mb hat für diesen fall entschieden, dass der schüler ein jahreszeugnis erhält mit dem vermerk "abschlussprüfung erfolglos unterzogen" oder wie immer der satz lautet.
wenn also ein schüler zum zweiten Mal antritt und scheitert, dann macht §53 sowieso keinen sinn mehr, denn ein drittes Mal gibt es nicht.

liebe grüße
stegner
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